Verfügungs- und Veränderungssperren im Umlegungsverfahren


Von dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsbeschlusses dürfen im Umlegungsgebiet bestimmte Maßnahmen nur mit schriftlicher Genehmigung der Umlegungsstelle erfolgen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, die Neuordnung der Grundstücksflächen durch tatsächliche oder rechtliche Veränderungen an den betroffenen Grundstücken nicht zu erschweren oder gar unmöglich zu machen.

Genehmigungspflichtig sind zunächst Grundstücksteilungen, Verfügungen über ein Grundstück im Umlegungsgebiet sowie über Rechte an einem solchen Grundstück und Vereinbarungen, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden.

Die Teilung eines Grundstücks ist die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll. Eine Erschwerung der Umlegung durch die Grundstücksteilung könnte sowohl durch die Bildung kleiner Grundstücke als auch durch die Erhöhung der Anzahl der beteiligten Personen erschwert werden. Aus diesem Grund ist hierfür eine Genehmigung der Umlegungsstelle erforderlich.

Genehmigungspflichtig sind alle Rechtsgeschäfte, durch die Rechte an dem Grundstück aufgehoben, übertragen, geändert oder belastet werden. Dazu gehören zum Beispiel die Veräußerung, die Bestellung von Erbbaurechten, die Belastungen mit dinglichen Rechten wie Grunddienstbarkeiten oder Grundpfandrechten wie beispielsweise einer Hypothek. Die Vormerkung der Auflassung ist als solche noch nicht genehmigungspflichtig. Erst die Auflassung an sich bedarf der Genehmigung. Zu den genehmigungspflichtigen Vereinbarungen gehören der Abschluss von Miet, Kauf- und Pachtverträgen.

Ebenfalls genehmigungspflichtig sind erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder die Vornahme wesentlich wertsteigernder sonstiger Veränderungen der Grundstücke. Ob diese erheblich sind, ist danach zu entscheiden, inwieweit sie die Ziele der Umlegung gefährden können. Je höher die Gefahr für Ziele der Umlegung ist, desto eher ist eine Veränderung genehmigungspflichtig. Beispiel dafür ist etwa die Anlage einer Obstplantage im Umlegungsgebiet. Der Genehmigungspflicht unterfallen ferner die Errichtung oder wertsteigernde Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtiger, aber dafür wertsteigernder baulicher Anlagen.

Nicht unter die Veränderungssperre hingegen fallen Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind sowie Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung bereits vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen. Ebenfalls ausgeschlossen von der Veränderungssperre sind Unterhaltungsarbeiten sowie die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.

Grundsätzlich ist die Genehmigung zu erteilen. Sie darf lediglich dann versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Vorhaben die Durchführung der Umlegung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Aus anderen Motiven ist eine Versagung der Genehmigung nicht möglich.

Allerdings kann die Genehmigung unter Auflagen und mit Ausnahme von Verfügungen über Grundstücke und über Rechte an Grundstücken ebenfalls unter Bedingungen oder Befristungen erteilt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, ist die hierdurch betroffene Vertragspartei berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung vom Vertrag zurückzutreten. Dadurch wird den Beschränkungen durch die Genehmigung Rechnung getragen und ein angemessener Ausgleich gewährt. Sollte der Umlegungsausschuss einer zuständigen Stelle die Entscheidungen über Genehmigungen übertragen, so unterliegt diese Stelle den Weisungen des Umlegungsausschusses und muss ihnen Folge leisten. Werden Rechtsbehelfe eingelegt, tritt jedoch der Umlegungsausschuss an die Position der Stelle, der die Entscheidungen übertragen wurden. Dabei ist es dem Umlegungsausschuss jederzeit möglich, die Übertragung an die zuständige Stelle zu widerrufen. Dadurch wird die Flexibilität des Umlegungsausschusses gewahrt.

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