Was sind besondere Wohngebiete und welche Baugebiete können als solche festgesetzt werden?


Im Bebauungsplan kann ein Baugebiet als besonderes Wohngebiet festgesetzt werden. Besteht kein Bebauungsplan, muss sich das geplante Vorhaben dennoch nach Art und Maß der baulichen Nutzung in das Gebiet einfügen. Dabei richtet sich die Art der baulichen Nutzung nach der Zulässigkeit des Vorhabens in dem Baugebiet, dem das jeweilige Gebiet der Art her entspricht. Auch im Fall des fehlenden Bebauungsplans kommt es also auf die Einordnung des Baugebiets für die Zulässigkeit des Bauvorhabens an.

Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Sie dienen vorwiegend dem Wohnen, allerdings dienen sie ebenfalls der Unterbringung von Gewerbebetrieben, soweit diese Betriebe nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. Der höchste Anteil des Gebiets ist also für die Wohnnutzung vorgesehen. Sonstige Nutzungen haben demgegenüber einen kleineren Anteil.

In besonderen Wohngebieten zulässig sind selbstverständlich Wohngebäude. Ferner sind Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Bürogebäude sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.

Im Gegensatz zum allgemeinen Wohngebiet müssen die Läden nicht lediglich der Versorgung der Gebietsbewohner dienen. Demzufolge können sie eine größere Verkaufsfläche und ein breiteres Warenangebot aufweisen. Auch die Schank- und Speisewirtschaften können ein anderes Ausmaß annehmen. Allerdings müssen auch die grundsätzlich zulässigen Bauvorhaben wohnungskonform sein. Sie müssen also nach der Eigenart des Gebiets mit der überwiegenden Wohnnutzung vereinbar sein.

Gewerbebetriebe sind grundsätzlich zulässig. Im Gegensatz zu anderen Gebieten erfolgt im besonderen Wohngebiet keine Einschränkung auf nichtstörende Gewerbebetriebe. Dies folgt aus dem Nebeneinander von Wohnnutzung und Gewerbebetrieben. Geschäfts- und Bürogebäude umfassen beispielsweise Versicherungen, Architektenbüros oder Sekretariate. Einzelhandelsgeschäfte hingegen fallen nicht unter diesen Begriff. Solche sind nur als Läden zulässig. Zu den Anlagen für kirchliche, soziale, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke gehören insbesondere Kirchen, Spiel- und Sportplätze, Gemeindehäuser und Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder älteren Menschen.

Ausnahmsweise können Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind sowie Tankstellen zugelassen werden. Bei Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung handelt es sich um solche, die sich auf das gesamte Gemeindegebiet oder ein darüber hinausgehendes Gebiet beziehen. Darunter fallen zum Beispiel die Industrie- und Handelskammern, Verkehrs- und Postverwaltungen.

Vergnügungsstätten sind besondere Arten von Gewerbebetrieben. Hier steht die kommerzielle Unterhaltung des Zuschauers im Vordergrund der Tätigkeit. Beispiele für Vergnügungsstätten sind Diskotheken, Nachtclubs, Kabaretts, Spielhallen oder Kleinkunstbühnen. Diese sind nur dann im besonderen Wohngebiet zulässig, wenn sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfang nur im Kerngebiet zugelassen werden können. Von Vergnügungsstätten geht regelmäßig ein die Gebietsbewohner beeinträchtigender Lärm aus. Dieser muss nicht unmittelbar durch die Angebote der Vergnügungsstätte erfolgen, vielmehr kann sich der Lärm auch aus dem mit der Nutzung der Angebote einhergehenden Zu- und Abfahrtsverkehr ergeben. Je nach Intensität der Beeinträchtigung kann die Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte im besonderen Wohngebiet also auch verneint werden.

Tankstellen können je nach Umfang und Größe zugelassen werden. Hierbei ist ebenso wie im allgemeinen Wohngebiet auch der Schutz der Wohnruhe zu berücksichtigen, der durch die Zulassung einer Tankstelle nicht beeinträchtigt werden darf. Die Gemeinde kann für das gesamte besondere Wohngebiet oder für Teile dessen festsetzen, dass ab einer bestimmten Geschosszahl nur die Wohnnutzung zulässig ist oder einen bestimmten Anteil für diese Nutzung festlegen. Dadurch wird der Charakter des Gebiets als überwiegend dem Wohnen dienend erhalten.

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