Landwirtschaft im Baurecht


Das Baurecht umfasst verschiedene Regelungen für die Landwirtschaft. Diese kann gesetzlich sowohl privilegiert als auch benachteiligt werden. Dies führt zu der Frage, was im baurechtlichen Sinne überhaupt unter dem Begriff der Landwirtschaft zu verstehen ist. Während man sich die Landwirtschaft gewöhnlich als Bauernhof und die dazu gehörenden Betriebe vorstellt, geht der baurechtliche Begriff der Landwirtschaft erheblich weiter.

Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuches ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Von dem Begriff der Landwirtschaft im Baugesetzbuch sind also weit mehr Betriebe umfasst, als man nach dem ersten Wortlaut denken würde.

Allen Betätigungen, die unter den Landwirtschaftsbegriff fallen ist gemein, dass sie überwiegend durch eine unmittelbare und eigenverantwortliche Bodenbewirtschaftung geprägt sind. Bei den aufgezählten Tätigkeiten handelt es sich um einen nicht abschließenden Katalog. Dies bedeutet, dass neben den genannten Betätigungen auch noch andere Tätigkeiten zur Landwirtschaft gehören können.

Unter dem Ackerbau versteht man die Erzeugung von landwirtschaftlichen Produkten durch die Bewirtschaftung von Äckern. Nicht davon umfasst ist die Erzeugung von Blumen, von Gemüse oder aber von forstwirtschaftlichen Produkten.

Bei dem Begriff der Wiesenwirtschaft handelt es sich um auf Wiesen erzeugtes Futter. Im Gegensatz dazu bedeutet die Weidenwirtschaft das auf den Wiesen wachsende Futter, welches unmittelbar von den Tieren abgeweidet, also gefressen wird.

Die Tierhaltung kann gegebenenfalls ebenso unter den Begriff der Weiden- und Wiesenwirtschaft fallen und muss nicht zwangsläufig selbständig sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Futter überwiegend auf den zu dem Betrieb gehörenden Flächen erzeugt werden kann. Die Möglichkeit dazu genügt. Ferner ist die Tierhaltung nicht dadurch ausgeschlossen, dass das bereits im Betrieb erzeugte Futter zur Veredelung verkauft wird und das für die Tiere benötigte Futter in seiner Gesamtheit gekauft wird. Zu dem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Baugesetzbuches gehören alle Flächen, die von diesem bewirtschaftet werden. Dabei ist nicht erforderlich, dass diese im Eigentum des Betriebsinhabers stehen.

Bei der gartenbaulichen Erzeugung handelt es sich um Pflanzen, die selbst aufgezogen werden, um sie anschließend mit Gewinn zu verkaufen. Dabei genügt auch eine Containeraufzucht. Allerdings handelt es sich nicht um eine gartenbauliche Erzeugung, wenn die Aufzucht der Pflanzen lediglich für den Eigenbedarf geschieht. Ansonsten wären alle Hausfrauen, die gelegentlich Pflanzen selbst aufziehen, von der Landwirtschaft umfasst.

Auch der Erwerbsobstbau fällt unter den Begriff der Landwirtschaft. Dieser muss allerdings mit einer Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Darüber hinaus ist zumindest ein Nebengewerbe erforderlich, um als Landwirtschaft anerkannt zu werden. Der Weinbau umfasst neben dem Anbau des Weines auch die Ernte, die Produktion des Weines sowie der anschließende Verkauf.

Sowohl die nebenberufliche als auch die hauptberufliche Imkerei fallen ebenso unter die Landwirtschaft. Dasselbe gilt auch für die Binnenfischerei, also die Aneignung von wild lebenden Tieren in natürlichen Gewässern. Dies veranschaulicht, dass der baurechtliche Landwirtschaftsbegriff sehr weit ist.

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