MT Treuhandvermögen im Sanierungsverfahren


Das Baurecht sieht bestimmte Regelungen für den Fall vor, dass der Sanierungsträger, dem die Gemeinde die ihr obliegenden Aufgaben zur Erfüllung übertragen hat, als Treuhänder auftritt.

Wenn dem Sanierungsträger eine Aufgabe als Treuhänder der Gemeinde übertragen worden ist, erfüllt er diese mit einem Treuhandvermögen in seinem eigenen Namen für Rechnung der Gemeinde. In einem solchen Fall bekommt der Sanierungsträger von der Gemeinde eine Bescheinigung über die Übertragung der Aufgabe als Treuhänder, die er zur Vorlage im Rechtsverkehr nutzen kann. Im Rahmen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben soll er seinem Namen einen das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz hinzufügen. So ist auf den ersten Blick erkennbar, dass ein Treuhandverhältnis besteht.

Dabei muss der Sanierungsträger, der als Treuhänder tätig wird, das Treuhandvermögen getrennt von anderen Vermögensmassen aufbewahren. Nur so kann eine Vermischung verhindert werden. Diese strikte Trennung muss unbedingt eingehalten werden, um Vermögenszuwächse und Vermögensabgänge zu verhindern.

Zu dem Treuhandvermögen gehören all die Mittel, welche die Gemeinde dem Sanierungsträger zur Erfüllung der grundsätzlich der Gemeinde obliegenden Aufgabe zur Verfügung stellt. Darüber hinaus umfasst das Treuhandvermögen ebenfalls alles, was der Sanierungsträger unter Einsatz der Mitteln des Treuhandvermögens oder durch Rechtsgeschäfte, welche sich auf das Treuhandvermögen beziehen oder auf Grund eines zum Treuhandvermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstands erwirbt. Das bedeutet, dass prinzipiell alle Vermögenspositionen, die sich auf das Treuhandvermögen beziehen, von diesem erfasst sind. Dabei ist es irrelevant, ob die Mittel für die Sanierung zur Verfügung gestellt wurden oder ob sie durch diese erst erzielt wurden. Es sind also neben den unmittelbaren Vermögensvorteilen auch die mittelbaren Vermögensvorteile zum Treuhandvermögen zu zählen.

Die Tätigkeit als Treuhänder bedeutet jedoch nicht, dass der Treuhänder alleine für die Erfüllung der Verbindlichkeiten haften würde. Vielmehr gewährleistet die Gemeinde die Erfüllung der Verbindlichkeiten, für welche der Treuhänder den Gläubigern mit dem Treuhandvermögen haftet.

Existieren Mittel, welche dem Sanierungsträger von Dritten als Darlehen für die Sanierung zugeflossen sind, so gehören diese nur dann zum Treuhandvermögen, wenn die Gemeinde der Aufnahme des Darlehens in schriftlicher Form ihre Zustimmung erteilt hat. Dasselbe gilt für Mittel, die der Sanierungsträger selbst einbringt. Diese Regelung versteht sich vor dem Hintergrund der Gewährleistungsverantwortung der Gemeinde für die Erfüllung der Verbindlichkeiten, für die der Sanierungsträger den Gläubigern mit dem Treuhandvermögen haftet.

Handelt es sich um Grundstücke, welche in einem durch eine Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen, welche der Sanierungsträger vor oder auch nach der Übertragung der Aufgabe mit solchen Mitteln erworben hat, die nicht zum Treuhandvermögen gehören, oder wenn er diese unter der Herausgabe von eigenem Austauschland erworben hat, so muss er diese in das Treuhandvermögen überführen, wenn die Gemeinde dies von ihm verlangt. Dies kann allerdings nur gegen Ersatz der dem Sanierungsträger entstandenen Aufwendungen geschehen. Bei Aufwendungen handelt es sich um freiwillige Vermögensopfer, die der Sanierungsträger auf die entsprechenden Grundstücke geleistet hat.

Ist die Tätigkeit des Sanierungsträgers als Treuhänder bei der Gemeinde beendet, so hat der Sanierungsträger der Gemeinde Rechenschaft abzulegen. Ferner muss er das Treuhandvermögen der Gemeinde übertragen. Dasselbe gilt ebenfalls für solche Grundstücke, die er nicht veräußert hat. Ab diesem Zeitpunkt ist er von der Haftung befreit. Das bedeutet, dass er mit dem Treuhandvermögen nicht mehr für Verbindlichkeiten haften muss, wenn er das Treuhandvermögen der Gemeinde übertragen hat. An seiner Stelle haftet ab diesem Zeitpunkt die Gemeinde für die noch bestehenden Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber.

Vor dem Zeitpunkt der Übertragung des Treuhandvermögens auf die Gemeinde hat der Sanierungsträger als Treuhänder die Möglichkeit, die Grundstücke aus dem Treuhandvermögen, die er unter Herausgabe von entsprechendem nicht zum Treuhandvermögen gehörendem eigenem Austauschland oder solche Grundstücke, die er mindestens zwei Jahre, bevor ihm die Gemeinde einen mit der Sanierung zusammenhängenden Auftrag erteilt hat, erworben und in das Treuhandvermögen überführt hat, in sein eigenes Vermögen zurück zu überführen. Sind diese bereits veräußert oder im Rahmen der Ordnungsmaßnahmen für die Bildung von neuen Grundstücken verwendet worden oder wurden ihre Grenzen verändert, so besteht für den Sanierungsträger die Möglichkeit, andere Grundstücke, welche dem Wert nach seinen in das Treuhandvermögen überführten Grundstücken entsprechen, in sein eigenes Vermögen zurück zu überführen. Hierfür ist allerdings die Genehmigung der Gemeinde erforderlich. Ferner muss der Sanierungsträger in einem solchen Fall dann der Gemeinde den Verkehrswert der betroffenen Grundstücke erstatten. Hierbei handelt es sich um den Wert der Grundstücke, welcher sich nach der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung der Grundstücke ergibt. Er soll sich gerade nicht auf Kosten der Gemeinde bereichern.

Für andere Verbindlichkeiten, die sich gerade nicht auf das Treuhandvermögen beziehen, haftet der Treuhänder den Gläubigern nicht mit dem Treuhandvermögen. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um eine Regelung zum Schutze des Treuhänders, sondern zum Schutze des Treuhandvermögens. Der Gläubiger kann sich nämlich bezüglich der Haftung des Treuhänders an das sonstige Vermögen des Treuhänders halten. Es liegt lediglich eine beschränkte Haftung des Treuhandvermögens vor, der Treuhänder haftet auch für solche Verbindlichkeiten, die sich nicht auf das Treuhandvermögen beziehen.

Sollte in das Treuhandvermögen dennoch wegen einer Verbindlichkeit, für welche der Sanierungsträger gar nicht mit dem Treuhandvermögen haften muss, die Zwangsvollstreckung betrieben wenden, so hat die Gemeinde die Möglichkeit, sich zivilprozessual dagegen zur Wehr zu setzen. Dasselbe gilt auch für den Sanierungsträger.

Wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sanierungsträgers eröffnet werden sollte, dann gehört das Treuhandvermögen nicht zu der Insolvenzmasse. Im Fall, dass die Gemeinde das Treuhandverhältnis mit dem Sanierungsträger kündigt, muss der Insolvenzverwalter das Treuhandvermögen auf die Gemeinde übertragen und dieses bis zu der Übertragung für die Gemeinde verwalten. Ab dem Zeitpunkt der Übertragung des Treuhandvermögens auf die Gemeinde muss der Sanierungsträger als Treuhänder nicht mehr mit dem Treuhandvermögen haften. An seiner Stelle haftet vielmehr die Gemeinde ab diesem Zeitpunkt für die Verbindlichkeiten, die bereits zuvor bestanden.

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