Inhalt der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses


Die Gemeinde fasst den Umlegungsbeschluss. Dieser muss in der Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden. Nur so haben die Betroffenen die Möglichkeit der konkreten Kenntnisnahme. Der Umlegungsbeschluss wird erst im Zeitpunkt der Bekanntmachung wirksam. Durch die Bekanntmachung erfolgt die Aufforderung an Rechtsinhaber, welche sich nicht aus dem Grundbuch ergeben, diese anzumelden. Eine Bekanntmachung an Auswärtige über das Gemeindegebiet hinaus ist hingegen nicht erforderlich.

Inhaltlich muss die Bekanntmachung den gesamten Umlegungsbeschluss sowie darüber hinaus eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Fehlt die Rechtsbelehrung, ist der Umlegungsbeschluss zwar nicht unwirksam, die Fristen für die Rechtsbehelfe beginnen jedoch noch nicht zu laufen. Vielmehr handelt es sich dann um einen Fall der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung, sodass das Recht zur Einlegung von Rechtsbehelfen lediglich verwirkt werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Beteiligte binnen Jahresfrist keinen Rechtsbehelf erhebt oder wenn er sich so verhält, als ob er ihn nicht einlegen wollte und dadurch das Vertrauen auf die Nichteinlegung hervorruft. Auch die Aufforderung, binnen Monatsfrist solche Rechte anzumelden, die sich nicht aus dem Grundbuch ergeben, muss vorhanden sein, damit die Berechtigung zur Beteiligung am Umlegungsverfahren ausgeübt werden kann. Nur so haben die Beteiligten die Möglichkeit, auf ihre Rechte aufmerksam zu machen und sich so an dem Verfahren der Umlegung zu beteiligen. Die Anmeldung hat bei der Umlegungsstelle zu erfolgen.

Werden solche Rechte erst nach Ablauf der Monatsfrist angemeldet oder nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist glaubhaft gemacht, so muss ein Berechtigter die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies so bestimmt. Dies folgt daraus, dass der Berechtigte die Möglichkeit der Anmeldung hatte und von dieser – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gebrauch gemacht hat.

Laufen Fristen vor der Anmeldung der Rechte ab, müssen die Beteiligten dies gegen sich gelten lassen. Auf diese Folgen ist von der Umlegungsstelle bereits bei der Bekanntmachung hinzuweisen. Nur dann haben die Beteiligten die Möglichkeit, die Folgen zu erkennen und zu entscheiden, wie sie sich verhalten möchten.

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