Bauvorhaben: Wann ist ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert?


Bei der Lage von Bauvorhaben wird zwischen dem Innenbereich sowie dem Außenbereich differenziert. Der Innenbereich zeichnet sich durch im Zusammenhang bebaute Ortsteile aus. Ein Ortsteil ist dann gegeben, wenn so viele Gebäude vorhanden sind, dass eine Siedlungsstruktur erkennbar ist. Dies bedeutet, dass die typischen Bauten zum Zusammenleben von Menschen vorhanden sind. Darunter fallen zum Beispiel Wohnhäuser, Kirchen und sonstige Anlagen, die der Nutzung durch Menschen dienen. Nicht ausreichend sind weit auseinander gezogene Grundstücke, die keinen Eindruck der Zusammengehörigkeit erwecken. Zudem muss ein Bebauungszusammenhang bestehen. Das ist der Fall, wenn die vorhandenen Gebäude eine Geschlossenheit vermitteln. Zwar können auch einzelne Baulücken vorhanden sein, insgesamt muss jedoch ein Zusammengehörigkeitsbild entstehen. Der Innenbereich umfasst beispielsweise eine typische Häusersiedlung.

Die Qualifizierung des Außenbereichs wird negativ vorgenommen. Es handelt sich also dann um einen Außenbereich, wenn das Gebiet nicht als Innenbereich einzuordnen ist. Im Gegensatz zum Innenbereich ist die Grundplanung im Außenbereich vorgegeben. Der Außenbereich kennzeichnet sich durch die Entscheidung, ihn grundsätzlich von einer Besiedlung freizuhalten. Aus diesem Grund können nur einzelne Bauvorhaben dort zugelassen werden.

Bei der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich ist zu differenzieren zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben. Privilegierte Vorhaben sind solche, die gegenüber anderen Bauvorhaben aus bestimmten Gründen bevorzugt werden. An diese Bauvorhaben werden geringere Anforderungen in Bezug auf die Zulässigkeit gestellt.

Im Außenbereich ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Bauvorhaben im Zusammenhang mit dem Selbstverkauf von landwirtschaftlichen Produkten steht. Ein Bauvorhaben ist hier ferner zulässig, wenn es einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung oder der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. Ein gewerblicher Betrieb ist ortsgebunden, wenn er nach seinem Gegenstand und Wesen nur dort betrieben werden kann. Davon umfasst sind zum Beispiel Steinbrüche oder Bergwerksanlagen, die wegen ihres speziellen Standorts nicht in ein anderes Gebiet verlagert werden können.

Des Weiteren ist ein Vorhaben privilegiert, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Zu den besonderen Anforderungen an die Umgebung gehören etwa die besondere Lage bei Planung eines Aussichtsturms. Dieser kann wegen seines Sinn und Zwecks nicht mitten in der Stadt gebaut werden, wo die Aussicht durch Hochhäuser behindert wird. Nachteilige Auswirkungen auf die Umgebung liegen zum Beispiel vor, wenn der Betrieb stark emittierend ist. Das ist bei Tierkörperbeseitigungsanstalten beispielsweise der Fall. Diese strömen einen starken und unangenehmen Geruch aus, der die Wohnnutzung im Innenbereich beeinträchtigen würde. Überdies kann ein Vorhaben dann privilegiert sein, wenn es aufgrund seiner Zweckbestimmung nur im Außenbereich angesiedelt werden kann. Darunter fallen zum Beispiel Hütten für Wanderer.

Im Außenbereich sind Bauvorhaben ferner privilegiert, wenn sie der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie, der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dienen. Dazu müssen jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So muss das Bauvorhaben in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und die Biomasse überwiegend aus diesem Betrieb stammen. Zudem darf je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und bestimmte Grenzwerte nicht überschritten werden. Zu diesen privilegierten Vorhaben zählen zum Beispiel Windparks.

Allen privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich ist gemeinsam, dass die Erschließung gesichert sein muss und öffentliche Belange nicht entgegenstehen dürfen. Die Erschließung ist dann gesichert, wenn der Anschluss des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Abwasserbeseitigung sowie die Energie- und Wasserversorgung gewährleistet ist. Der Anschluss muss spätestens bei Fertigstellung des Bauvorhabens erfolgen.

Ferner dürfen öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dabei liegen entgegenstehende öffentliche Belange noch nicht dann vor, wenn diese lediglich beeinträchtigt oder berührt sind. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen den Gründen für das privilegierte Vorhaben und der nachteiligen Betroffenheit der öffentlichen Belange vorzunehmen, um eine Unzulässigkeit zu begründen. Dabei ist den privilegierten Bauvorhaben in der Regel jedoch der Vorzug zu gewähren. Dies folgt aus der grundlegenden Wertung des Gesetzgebers, privilegierte Vorhaben im Außenbereich besonders hervorzuheben und sie dort anzusiedeln. Würde ihnen die Zulässigkeit im Außenbereich versagt werden, wäre eine Errichtung im Innenbereich in der Regel erst recht nicht möglich, da in diesem Gebiet höhere Anforderungen an die Zulässigkeit bestehen.

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