Bauplanung: Das gemeindliche Einvernehmen


Befindet sich ein Bauvorhaben nicht im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplans, hat die zuständige Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde über die Erteilung der Baugenehmigung zu entscheiden.

Der qualifizierte Bebauungsplan enthält bestimmte Mindestfestsetzungen über die Bauplanung. Dazu gehören die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die örtlichen Verkehrsflächen. Dadurch unterscheidet er sich von einem einfachen Bebauungsplan. Ist ein solcher qualifizierter Bebauungsplan nicht gegeben, hat die Bauaufsichtsbehörde also das Einvernehmen der Gemeinde einzuholen, bevor sie die Baugenehmigung erteilen darf.

Dieses Erfordernis sichert die Planungshoheit der Gemeinde. Von der Planungshoheit umfasst ist das Recht der Gemeinde, über die bauliche Nutzung im Gemeindegebiet selbst entscheiden zu dürfen. Im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist das nicht erforderlich. Die Gemeinde hat durch Erlass des Bebauungsplans bereits ausreichende Vorgaben für die Zulässigkeit von Bauvorhaben in diesem Gebiet gemacht. Dadurch wurde ihrer Planungshoheit Rechnung getragen.

Durch das Einvernehmen erhält die Gemeinde die Möglichkeit, ihre planerischen Vorstellungen durchzusetzen. Das Erfordernis des Einvernehmens gilt in allen bauaufsichtlichen Verfahren. Somit umfasst es neben der Baugenehmigung auch den Bauvorbescheid und die Teilgenehmigung.

Der Gemeinde obliegt eine Frist von 2 Monaten für die Erteilung des Einvernehmens. Kommt sie dem innerhalb dieser Frist nicht nach, gilt das Einvernehmen als erteilt. Die Frist kann weder verlängert werden noch kann die Gemeinde geltend machen, sie hätte die Frist unverschuldet verpasst.

Diese Folge ergibt sich bereits aus dem Sinn und Zweck des Einvernehmens. Es dient der Gemeinde zur Sicherung ihrer Planungshoheit. Macht die Gemeinde diesen Schutz in Form der Verweigerung des Einvernehmens aber binnen 2 Monaten nicht geltend, wird die Planungshoheit nicht allzu sehr tangiert sein. Ansonsten hätte die Gemeinde bereits zuvor reagiert.

Versagt die Gemeinde der Bauaufsichtsbehörde das Einvernehmen, ist die Bauaufsichtsbehörde an diese Entscheidung gebunden. Das bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung grundsätzlich nicht erlassen darf. Auch wenn sie die Versagung für offensichtlich rechtswidrig hält, kann sie nicht gegen den Willen der Gemeinde tätig werden.

Erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung dennoch, kann die Gemeinde auf dem Klageweg dagegen vorgehen. Dabei muss sie sich auf die Verletzung ihrer Planungshoheit berufen. Allerdings kann es auch passieren, dass die Gemeinde das Einvernehmen tatsächlich rechtswidrig versagt. In einem solchen Fall hat die Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit, das Einvernehmen der Gemeinde selbständig zu ersetzen. Sie trifft damit also die Entscheidung der Gemeinde. Bevor sie zu dieser Maßnahme greift, muss die Bauaufsichtsbehörde der Gemeinde jedoch die Möglichkeit einer Stellungnahme geben. Dabei können sich beide Parteien über die Zulässigkeit des Bauvorhabens austauschen.

Auch der Bürger muss sich in einem solchen Fall zur Wehr setzen können. Dabei kann er jedoch nicht gegen die Gemeinde selbst vorgehen. Eine Klagemöglichkeit auf Erteilung des Einvernehmens besteht nicht. Dies ist einfach zu erklären: Das Einvernehmen der Gemeinde stellt einen behördeninternen Vorgang dar. Es entfaltet gegenüber dem Bürger also gar keine Auswirkungen. Aus diesem Grund muss er direkt gegen die Bauaufsichtsbehörde vorgehen. Er muss also vor dem Verwaltungsgericht auf die Erteilung einer Baugenehmigung klagen.

An eine positive Entscheidung der Gemeinde ist die Bauaufsichtsbehörde hingegen nicht gebunden. Erteilt die Gemeinde also ihr Einvernehmen, hält die Bauaufsichtsbehörde das Bauvorhaben jedoch für unzulässig, muss sie die Baugenehmigung nicht erteilen. Ist die Rechtsauffassung der Bauaufsichtsbehörde falsch und das Bauvorhaben somit zulässig, kann der Bauherr natürlich auf Erteilung der Baugenehmigung klagen. Liegen alle Voraussetzungen für die Baugenehmigung vor, muss die Bauaufsichtsbehörde diese auch erteilen.

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