Bauplanung: Wozu dienen Mischgebiete?


Im Bebauungsplan kann ein Baugebiet als Mischgebiet festgesetzt werden. Besteht kein Bebauungsplan, muss sich das geplante Vorhaben dennoch nach Art und Maß der baulichen Nutzung in das Gebiet einfügen. Dabei richtet sich die Art der baulichen Nutzung nach der Zulässigkeit des Vorhabens in dem Baugebiet, dem das jeweilige Gebiet der Art her entspricht. Auch im Fall des fehlenden Bebauungsplans kommt es also auf die Einordnung des Baugebiets für die Zulässigkeit des Bauvorhabens an.

Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Der Wohnnutzung kommt hierbei Vorrang zu. Dies folgt bereits daraus, dass die Gewerbebetriebe nur unter der einschränkenden Voraussetzung der nicht wesentlichen Störung der Wohnungsnutzung zulässig sind.

Zulässig sind im Mischgebiet selbstverständlich Wohngebäude. Diese prägen zum großen Teil den Charakter des Mischgebiets. Ferner sind Geschäfts- und Bürogebäude zulässig. Es handelt sich bei diesen zum Beispiel um Sekretariate, Architekturbüros oder Versicherungen. Des Weiteren können im Mischgebiet Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes angesiedelt werden. Davon umfasst sind etwa Verkaufsräume, Kneipen, Gaststätten und Lokale sowie Hotels, Pensionen und Jugendherbergen.

Überdies sind sonstige Gewerbebetriebe in Mischgebieten zulässig. Im Gegensatz zu anderen Baugebieten, in denen die Wohnnutzung einen höheren Teil ausmacht, besteht im Mischgebiet keine Beschränkung der Gewerbebetriebe auf solche nichtstörender Art. Das Mischgebiet dient nicht nur dem Wohnen, sondern lässt ebenfalls eine andere Nutzung zu. Aus diesem Grund wird der Wohnnutzung im Vergleich zu anderen Baugebieten ein geringerer Schutz gewährt.

Ferner sind Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke vorgesehen. Bei Anlagen für Verwaltungen handelt es sich um Gebäude der öffentlichen Hand, zum Beispiel Rathäuser oder kommunale Verwaltungen. Ebenfalls sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen im Mischgebiet zulässig.

Auch Vergnügungsstätten können im Mischgebiet angesiedelt werden. Diese Bauvorhaben sind jedoch grundsätzlich beschränkt auf die Teile des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Dadurch wird ein angemessener Ausgleich der gegenläufigen Interessen der Wohnnutzer und der gewerblichen Nutzer erzielt. Um die Gebietsbewohner vor den mit der Vergnügungsstätte ausgehenden Beeinträchtigungen zu bewahren, sollen Vergnügungsstätten dort angelegt werden, wo sich überwiegend gewerbliche Nutzung befindet. Diese steht mit den vermehrt abends stattfindenden Veranstaltungen von Vergnügungsstätten weniger im Widerspruch als die Wohnnutzung.

Eine räumliche Trennung zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung auf das gesamte Baugebiet bezogen ist hingegen unzulässig. Das Mischgebiet wird gerade durch das Nebeneinander der verschiedenen Nutzung geprägt, eine Teilung würde dem widersprechen.

Ausnahmsweise kann eine Vergnügungsstätte allerdings auch in einem Teil des Mischgebiets zugelassen werden, der überwiegend durch die Wohnnutzung geprägt ist. Hierbei kann es sich aber nur um Einzelfälle handeln. Insbesondere muss die Vergnügungsstätte mit der Wohnnutzung vereinbar sein und darf diese nicht beeinträchtigen. So wäre ein mit dem milieubedingten Lärm verbundener Bordellbetrieb in einem von Wohnnutzung geprägten Teil des Mischgebiets unzulässig.

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