Rücksichtnahme auf die Umgebung in der Bauleitplanung


Die Bauleitplanung obliegt der Gemeinde. Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet zu planen und zu leiten. Hinsichtlich des Baugebiets gilt es ebenfalls gewisse Voraussetzungen einzuhalten. Sind Ortsteile bereits vorhanden, müssen diese erhalten werden. Ferner kann eine Erneuerung, Fortentwicklung oder Anpassung von Ortsteilen erforderlich sein. Dabei müssen zentrale Versorgungsbereich erhalten und fortentwickelt werden.

Die Gemeinde hat ferner Rücksicht zu nehmen auf die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes sowie der Denkmalpflege. Gibt es in dem entsprechenden Baugebiet denkmalgeschützte Gebäude, kann auf diesem Grundstück nicht ohne Weiteres eine neue Siedlung entstehen. Den Interessen des Denkmalschutzes ist hinreichend Rechnung zu tragen. Auch Ortsteile, Straßen oder Plätze, die eine geschichtliche, künstlerische oder städtebauliche Bedeutung haben, müssen erhalten bleiben. Dasselbe gilt für die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, dieses darf durch die Aufstellung von Bauleitplänen nicht verunstaltet werden.

Überdies sind die Interessen der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass insbesondere die Erfordernisse für den Gottesdienst und die Seelsorge gewährleistet werden müssen. So müssen Flächen für Kirchen und Gemeindehäuser freigehalten werden. Hierbei sind jedoch nur die Belange der Kirche und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Recht, nicht hingegen die des Privatrechts zu berücksichtigen. Dadurch trifft der Gesetzgeber eine Grundentscheidung für die Privilegierung der anerkannten Kirchen. Eine privatrechtliche kleine Sekte könnte sich somit nicht darauf berufen.

Des Weiteren müssen bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange des Umweltschutzes beachtet werden. Darunter fallen auch der Naturschutz sowie die Landschaftspflege. Die Gemeinde hat insbesondere die Auswirkungen der Bauleitplanung auf die vorhandenen Tiere und Pflanzen zu erkunden. Auch für die Luft, das Klima und den Boden sollen von der Aufstellung der Bauleitpläne keine nachteiligen Auswirkungen ausgehen. Die biologische Vielfalt muss gewährleistet werden. Handelt es sich bei dem geplanten Baugebiet also um ein Gebiet, in dem eine von Aussterben bedrohte Tierart zu Hause ist, kann eine Siedlung dort nicht errichtet werden.

Überdies sind umweltbezogene Auswirkungen auf die Menschheit sowie die Gesundheit der Bevölkerung zu beachten. Auch Kulturgüter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Bei der Bauleitplanung sollen Emissionen verhindert und Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Wenn möglich, soll die Gemeinde auf die Nutzung erneuerbarer Energie hinwirken. Die Bauleitpläne sollen mit den Plänen anderer Rechtsgebiete, wie dem Wasserrecht oder dem Abfallrecht, in Einklang stehen. Trotz der Bauvorhaben soll die Gemeinde dafür Sorge tragen, dass die bestmögliche Qualität der Luft erhalten bleibt.

Zudem hat die Gemeinde die Belange verschiedener Träger zu berücksichtigen. Dazu zählen die Wirtschaft, die Land- und Forstwirtschaft sowie das Post- und Telekommunikationswesen. Die mittelständische Struktur der Wirtschaft soll erhalten bleiben. Das umfasst insbesondere das Interesse an einer verbrauchernahen Versorgung. Die Bewohner sollen für ihren täglichen Einkauf nicht erst in das nächste Gemeindegebiet fahren müssen. Die Land- und Forstwirtschaft ist ausreichend zu berücksichtigen. Auch darf die Bauleitplanung nicht der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Gebiet entgegenstehen.

Ferner muss die Gemeinde die Mobilität der Personen gewährleisten. Dazu gehört zum Beispiel das Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs.

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne seitens der Gemeinde sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander in einer gerechten Art und Weise abzuwägen. Hierbei handelt es sich wohl um das wichtigste Gebot im Verfahren der Bauleitplanung. Die Gemeinde muss grundsätzlich alle wichtigen Aspekte berücksichtigen. Das Gebot der gerechten Abwägung bietet den Bewohnern allerdings Drittschutz. Das bedeutet, dass sie im Falle eines Verstoßes gegen die Gemeinde gerichtlich vorgehen können. Sie können also klageweise geltend machen, die Gemeinde habe das Gebot der gerechten Abwägung verletzt.

Das Gebot dient dem Schutz der Bevölkerung. Die Gemeinde soll bei der Bauleitplanung nicht nur im eigenen Interesse handeln, sondern im Interesse der Allgemeinheit. Dabei sind die gegenläufigen Interessen in Einklang zu bringen. Das bedeutet, dass die Gemeinde alles ihr Mögliche und Zumutbare tun muss, um von beiden Belangen möglichst viel zu erhalten. Es ist also der Kompromiss zu wählen, der für beide Seiten den schonendsten Ausgleich der Interessen bedeutet.

Auf den ersten Blick scheint eine Bauleitplanung für die Gemeinde auf Grund der hohen Anforderungen kaum möglich, da sie sehr viele Belange berücksichtigen muss bei der Aufstellung der Bauleitpläne. Nur ein solch differenziertes Regelwerk ermöglicht es jedoch, jedem Betroffenen gerecht zu werden. Die Grundsätze der Planung gelten nicht nur für die erstmalige Erstellung von Bauleitplänen, sondern ebenfalls für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel