Sanierung: Ausgleichsbetrag des Eigentümers


Auch der Eigentümer des von der Sanierung betroffenen Grundstücks muss sich an der Sanierung beteiligen. Neben Auskunfts- und Mitwirkungspflichten muss er so beispielsweise zur Finanzierung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen an die Gemeinde einen entsprechenden Ausgleichsbetrag entrichten.

Dieser Betrag muss der Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks durch die Sanierung entsprechen. Dadurch leistet er einen Ausgleich für die Wertsteigerung. Wenn es sich um Miteigentümer des von der Sanierung betroffenen Grundstücks handelt, so kann der Ausgleichsbeitrag von jedem der Miteigentümer, allerdings nur einmalig, eingezogen werden. Der Miteigentümer, der den Ausgleichsbetrag leistet, kann dann wiederum im Innenverhältnis von den anderen Miteigentümern den entsprechenden Anteil verlangen. Handelt es sich hingegen um Wohnungs- und Teileigentum, so müssen die einzelnen Wohnungseigentümer oder Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil einen Ausgleichsbetrag leisten.

Die Erhöhung des Bodenwerts des von der Sanierung betroffenen Grundstücks errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Bodenwert, der bestehen würde, wenn keine Sanierung beabsichtigt wäre und auch nicht durchgeführt worden wäre und dem Bodenwert, der aus der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung der durch die Sanierungssatzung förmlich festgelegten Sanierungsgebiets folgt. Hierbei handelt es sich jeweils um den Anfangswert und den Endwert. Der Unterschied zwischen beiden Werten ergibt die durch die Sanierung erfolgte Erhöhung des Bodenwerts.

Die Gemeinde hat die Möglichkeit festzulegen, dass der Ausgleichsbetrag ausgehend von dem Aufwand für die Erweiterung oder Verbesserung von Erschließungsanlagen in dem Sanierungsgebiet zu berechnen ist. Die Kosten der Finanzierung werden bei dieser Berechnungsmethode nicht berücksichtigt. Die Festlegung hat durch eine gemeindliche Satzung zu erfolgen. Voraussetzung für den Erlass einer solchen Satzung ist allerdings das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass die errechnete Erhöhung der Bodenwerte durch die Sanierung der Grundstücke in dem Sanierungsgebiet eine Höhe von der Hälfte des Aufwands nicht wesentlich übersteigen wird. Wird eine entsprechende Satzung seitens der Gemeinde erlassen, so soll diese ebenfalls bestimmen, bis zu welcher konkreten Höhe der Aufwand der Berechnung zu Grunde zu legen ist. Dabei darf die Höhe einen Betrag von 50 Prozent jedoch nicht übersteigen. Ferner bestehen bestimmte Regelungen für die Berechnung des Ausgleichsbetrags für die von der Satzung umfassten Grundstückseigentümer. Der Ausgleichsbetrag berechnet sich in diesem Gebiet nach dem Verhältnis der Fläche des jeweiligen Grundstücks zu der Gesamtfläche. Bei der Gesamtfläche handelt es sich um die Fläche des gesamten Sanierungsgebiets, wobei die Flächen für die Verkehrsanlagen nicht mitberechnet werden. Beide Angaben sind miteinander ins Verhältnis zu setzen, um den Ausgleichsbetrag der Grundstückseigentümer im Geltungsbereich der Satzung zu errechnen.

Der Ausgleichsbetrag muss von den Grundstückseigentümern nach dem Abschluss der Sanierung entrichtet werden. Allerdings hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Ablösung im Ganzen bereits vor dem Abschluss der Sanierung zuzulassen. Darüber hinaus kann sie zur Deckung der Kosten der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen auch einen höheren Betrag als den Ausgleichsbetrag vereinbaren. Wird ein entsprechender Antrag gestellt, so soll die Gemeinde den Ausgleichsbetrag vorzeitig festsetzen. Erforderlich dazu ist, dass der Ausgleichsbetragspflichtige an dieser Festsetzung bereits vor dem Abschluss der Sanierung ein berechtigtes Interesse hat. Des Weiteren muss die Ermittlung des Ausgleichsbetrags zu diesem Zeitpunkt bereits mit hinreichender Sicherheit möglich sein. Dadurch wird verhindert, dass nach Zahlung des Ausgleichsbetrags weitere Zahlungen erfolgen müssen, da der Ausgleichsbetrag in einem so frühen Stadium noch nicht richtig ermittelt werden konnte und sich erhebliche Abweichungen der Beträge ergeben.

Die Forderung des Ausgleichsbetrags seitens der Gemeinde erfolgt durch einen Bescheid. Die Fälligkeit tritt einen Monat nach der Bekanntgabe dieses Bescheids ein. Bereits zu einem Zeitpunkt vor der Festsetzung des Ausgleichsbetrags muss dem Ausgleichsbetragspflichtigen eine Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung der für die Wertermittlung seines Grundstücks maßgeblichen Verhältnisse innerhalb einer angemessenen Frist gewährt werden. Dadurch kann er sich über den Stand des Verfahrens informieren und seine Einwendungen geltend machen.

Stellt der Eigentümer des von der Sanierung betroffenen Grundstücks einen entsprechenden Antrag, so hat die Gemeinde den Ausgleichsbetrag in ein Tilgungsdarlehen umzuwandeln. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es dem Grundstückseigentümer nicht zugemutet werden kann, die Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichsbetrags im Zeitpunkt der Fälligkeit mit seinen eigenen oder fremden Mitteln zu erfüllen. Die Verzinsung der Darlehensschuld darf dabei maximal sechs Prozent betragen. Sie ist mit 5 Prozent zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen. Im Einzelfall besteht die Möglichkeit, den Zinssatz für die Tilgung auf bis zu ein Prozent herabzustufen. Ferner kann das Darlehen niedrig verzinslich oder zinsfrei gestellt werden. Erforderlich dafür ist allerdings, dass dies entweder im öffentlichen Interesse steht oder es zur Vermeidung von unbilligen Härten für den Grundstückeigentümer geboten ist. dasselbe gilt auch dann, wenn es zur Vermeidung einer unwirtschaftlichen Nutzung durch den Grundstückseigentümer geboten ist. Diese Regelung dient einer gerechten Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten.

Ferner hat die Gemeinde die Möglichkeit, von den Grundstückseigentümern auf den von ihnen zu entrichtenden Ausgleichsbetrag Vorauszahlungen zu verlangen. Dies kann ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem auf dem entsprechenden Grundstück eine Bebauung oder Benutzung möglich ist, die den Zielen und den Zwecken der Sanierung entspricht.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel