Gemeinsamer Flächennutzungsplan


Das Baugesetzbuch sieht an verschiedenen Stellen die Zusammenarbeit benachbarter Gemeinde vor. So sollen benachbarte Gemeinden in solchen Fällen, in denen eine städtebauliche Entwicklung im Wesentlichen durch gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse bestimmt wird oder aber ein gemeinsamer Flächennutzungsplan einen gerechten Ausgleich der verschiedenen Belange ermöglicht, einen gemeinsamen Flächennutzungsplan erstellen.

Von dieser Möglichkeit ist insbesondere dann Gebrauch zu machen, wenn die Ziele der Raumordnung oder wenn Einrichtungen und Anlagen des öffentlichen Verkehrs, sonstige Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- oder sonstige Folgeeinrichtungen eine gemeinsame Planung erfordern. Dabei müssen die Gemeinden nicht unmittelbar aneinander angrenzen. Es genügt vielmehr, dass eine räumliche Nähe vorhanden ist.

Als gemeinsame Voraussetzungen und Bedürfnisse kommen beispielsweise gemeinsame Struktur- und Umweltprobleme, eine gemeinsame Lage zum Beispiel in einem Naherholungsgebiet oder ein gemeinsames Rohstoffvorkommen in Betracht. Selbiges gilt auch für gemeinsame Entwicklungsziele wie zum Beispiel die Ausweisung von Windkraftstandorten. Anlagen des öffentlichen Verkehrs erfordern eine gemeinsame Planung etwa dann, wenn bei einer öffentlichen Straße die Verbindungsfunktion zwischen zwei Gemeinden im Vordergrund steht.

Wenn diese Erfordernisse gegeben sind, besteht für die Gemeinde eine Pflicht zur Erstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplans. Nur in atypischen Fällen kann diese Verpflichtung entfallen. Der gemeinsame Flächennutzungsplan kann nach seiner Erstellung von den an ihm beteiligten Gemeinden nur noch gemeinsam aufgehoben, geändert oder ergänzt werden. Die einzelnen Gemeinden können also nicht alleine Änderungen in ihrem Sinne beschließen.

Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Gemeinden miteinander vereinbaren, dass sich die Bindung nur auf ganz bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche erstreckt. Das bedeutet, dass die nicht von der Bindung betroffenen Gebiete von den einzelnen Gemeinden einzeln geändert werden können. Wenn eine gemeinsame Planung der benachbarten Gemeinden lediglich für räumliche oder sachliche Teilbereiche erforderlich sein sollte, dann genügt an Stelle eines gemeinsamen Flächennutzungsplans die Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen. Ein gemeinsamer Flächennutzungsplan für diese Teilgebiete muss dann also gerade nicht erlassen werden. Sollten die Voraussetzungen für eine gemeinsame Planung entfallen oder sollte ihr Zweck erreicht werden, können die an dem gemeinsamen Flächennutzungsplan beteiligten Gemeinden den Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet selbständig ändern oder ergänzen. Vor der Einleitung des Bauleitplanverfahrens muss jedoch die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde eingeholt werden.

Sollten im Laufe der Zeit bestehende Gemeinden in ihrem Gebiet oder in ihrem Bestand geändert werden oder sollte die Zuständigkeit zur Aufstellung von Flächennutzungsplänen auf Verbände oder sonstige kommunale Körperschaften übergehen, so gelten die bestehenden Flächennutzungspläne auch weiterhin fort. Diese Weitergeltung tritt auch dann ein, wenn es sich lediglich um gilt räumliche und sachliche Teile der Flächennutzungspläne handelt. Trotz dieser Regelung können die zuständigen Gemeinden, Verbände oder sonstigen Körperschaften die fortgeltende Flächennutzungspläne weiterhin aufheben oder für das neue Gemeindegebiet ergänzen oder durch einen neuen Flächennutzungsplan ersetzen. Diese Rechte und Pflichten werden von der Weitergeltung der bestehenden Flächennutzungspläne nicht berührt.

Wurden bereits Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen eingeleitet, so besteht die Möglichkeit, diese nach einer Gebiets- oder Bestandsänderung der Gemeinde in ihrem jeweiligen Stand weiter fortzuführen. Das Verfahren wird durch die Gebiets- oder Bestandsänderung also nicht beendet oder aufgegeben. Allerdings kann die höhere Verwaltungsbehörde verlangen, dass bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden müssen.

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