Welche Positionen werden auf den Ausgleichsbetrag angerechnet?


Auch der Eigentümer des von der Sanierung betroffenen Grundstücks muss sich an der Sanierung beteiligen. Neben Auskunfts- und Mitwirkungspflichten muss er so beispielsweise zur Finanzierung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen an die Gemeinde einen entsprechenden Ausgleichsbetrag entrichten. Dieser Betrag muss der Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks durch die Sanierung entsprechen. Dadurch leistet er einen Ausgleich für die Wertsteigerung.

Auf den Ausgleichsbetrag werden jedoch bestimmte Positionen angerechnet. So erfolgt dies beispielsweise mit den durch die Sanierung entstandenen Vorteilen oder den Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, welche bereits in einem anderen Verfahren, insbesondere zum Beispiel in einem Enteignungsverfahren berücksichtigt worden sind.

Dasselbe gilt ebenfalls für die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, welche der Eigentümer in einer zulässigen Art und Weise durch seine eigenen Aufwendungen bewirkt hat. Wenn der Grundstückseigentümer Ordnungsmaßnahmen durchgeführt oder Gemeinbedarfseinrichtungen oder Folgeeinrichtungen errichtet oder geändert hat, sind ihm allerdings die entstandenen Kosten anzurechnen.

Ebenfalls angerechnet werden dem Grundstückseigentümer die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks, welche der Eigentümer beim Erwerb des Grundstücks als Teil des Kaufpreises Betrag zulässigerweise bereits entrichtet hat.

Diese Regelung steht vor dem Hintergrund, dass der Eigentümer des Grundstücks, das von der Sanierung betroffen ist, den Ausgleichsbetrag lediglich einmal entrichten soll. Eine doppelte Zahlung ist gerade nicht vorgesehen. Aus diesem Grund müssen bestimmte bereits geleistete Zahlungen bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags berücksichtigt und somit angerechnet werden.

Darüber hinaus kann ein Ausgleichsbetrag auch entfallen. Das ist der Fall, wenn eine Umlegung durchgeführt worden ist. Die Grundstücke können durch eine Umlegung neu geordnet werden. Davon betroffen sind verschiedene Aspekte der Grundstücke. Dazu gehören die Lage des Grundstücks, die konkrete Form sowie die Größe. Die Grundstücke können also beispielsweise verkleinert oder vergrößert werden. Darüber hinaus können sie ihrer Lage nach verändert werden und auch der Form nach angepasst werden.

Ferner hat die Gemeinde die Möglichkeit, für das durch die Sanierungssatzung förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder auch lediglich für konkret zu bezeichnende Teile des Sanierungsgebiets von der Festsetzung des Ausgleichsbetrags absehen. Voraussetzung dafür ist, dass lediglich eine geringfügige Bodenwerterhöhung des betroffenen Grundstücks gutachterlich ermittelt worden ist und der Verwaltungsaufwand für die Erhebung des Ausgleichsbetrags in keinem Verhältnis zu den möglichen Einnahmen steht. In solchen Fällen würde die Ermittlung einen viel zu großen Aufwand bedeuten. Aus diesem Grund darf von der Erhebung des Ausgleichsbetrags abgesehen werden. Alles andere wäre in einer solchen Konstellation wirtschaftlich gesehen sinnlos. Diese Möglichkeit kann bereits ausgeübt werden, bevor die Sanierung abgeschlossen ist.

Überdies kann die Gemeinde im Einzelfall auch dann von der Erhebung des Ausgleichsbetrags ganz oder auch nur teilweise absehen, wenn dies entweder im öffentlichen Interesse oder aber zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Auch diese Freistellung kann bereits vor dem Abschluss der Sanierung erfolgen. Dadurch wird den berechtigten Interessen des Grundstückseigentümers Rechnung getragen. Sollte die Erhebung des Ausgleichsbetrags ihn wirtschaftlich in einem hohen Maße belasten, kann also zu seinen Gunsten von der Erhebung abgesehen werden.

Sollten dem Grundstückseigentümer Kosten durch Ordnungsmaßnahmen oder Kosten für die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfseinrichtungen oder Gemeinbedarfsfolgeeinrichtungen entstanden sein, so muss die Gemeinde sie ihm diese erstatten. Dies gilt jedoch nur, soweit sie den Ausgleichsbetrag übersteigen. Ein Ausschluss der Erstattung durch einen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Ausgleichsverpflichteten ist möglich.

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