Ermächtigungen der Bundes- und Landesregierung für Gutachterausschüsse


Wenn der Wert eines Grundstückes ermittelt werden soll, wird ein Gutachterausschuss eingesetzt, welcher die Aufgabe hat, den Verkehrswert des Grundstückes zu ermitteln. Näheres zu der Tätigkeit und den Aufgaben der Gutachterausschüsse kann durch die Bundes- oder die Landesregierung bestimmt werden.

Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit der Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung solche Vorschriften zu erlassen, welche die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte regeln. Aufgrund dieser Ermächtigung wurde die Wertverordnung erlassen.

Auch die Landesregierung ist ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, die die Tätigkeiten und Aufgaben weiter spezialisieren. Dazu gehören Regelungen über die Bildung sowie das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der oberen Gutachterausschüsse, soweit dies im Baugesetzbuch nicht bereits geschehen ist. Ferner können sie Vorschriften erlassen über die Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluss im Einzelfall.

Wichtig ist, dass sie diese Kompetenz nur haben, soweit das Baugesetzbuch nicht bereits Vorschriften erlassen hat. Das bedeutet, dass die Vorschriften über die Bildung der Gutachterausschüsse – zum Beispiel die Zusammensetzung von einem Vorsitzenden und mindestens zwei anderen – nicht geändert werden können.

Des Weiteren können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Aufgaben der Vorsitzende genau haben soll. Auch die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle sowie die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung und ebenfalls die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung können durch diese Rechtsverordnung seitens der Landesregierungen spezialisiert werden.

Ferner können die Landesregierungen Regelungen treffen über die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung. Dasselbe gilt für Vorschriften über die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuss und den oberen Gutachterausschuss sowie die Regelung von Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses und des oberen Gutachterausschusses. Durch diese Möglichkeit können die Bundes- und Landesregierungen weitere Vorschriften bezüglich der Gutachterausschüsse treffen.

Ähnliche Artikel

Durchsuchen Sie Rechtssartikel