Bauplanung: Die Anpassung an den Flächennutzungsplan


Im Verfahren der Bauleitplanung werden öffentliche Planungsträger, deren Belange durch die gemeindliche Planung berührt werden könnten, beteiligt. Dadurch haben sie die Möglichkeit, ihre Bedenken gegen die Planungen auszusprechen und kundzutun. Widersprechen sie den Planungen der Gemeinde nicht, ergeben sich aus diesem Verhalten zwangsläufig Rechtsfolgen für die öffentlichen Planungsträger. Sie müssen ihre Planungen in diesen Fällen dem Bauleitplan der Gemeinde anpassen. Dies gilt ebenfalls, wenn nur einzelnen Teilen nicht widersprochen wurde. Bezüglich der unwidersprochenen Teile ist eine Anpassung vorzunehmen.

Die öffentlichen Planungsträger haben für ihren Widerspruch Zeit, bis die Gemeinde ihren Beschluss fasst. Allerdings treffen die Gemeinde auch bestimmte Pflichten. So kann es beispielsweise vorkommen, dass sich die Sachlage im Laufe des Planungsverfahrens verändert. Ist aus diesem Grund eine Planänderung erforderlich, so muss die Gemeinde die öffentlichen Planungsträger darüber informieren. Nur unter diesen Voraussetzungen können die öffentlichen Planungsträger abschätzen, ob sie Einwendungen gegen die Planung haben. Es können zum Beispiel Konstellationen auftauchen, in denen die öffentlichen Planungsträger zunächst keinen Widerspruch gegen die Planung eingelegt haben, weil sie mir ihr im Großen und Ganzen einverstanden waren. Ändert sich nun aber auf Grund einer Änderung der Sachlage auch die Planung, kann es vorkommen, dass die öffentlichen Planungsträger nun Bedenken gegen die Planung haben. Diese können sie jedoch nur dann äußern, wenn sie Kenntnis von der Änderung der Planung haben. Die Informationspflicht der Gemeinde schützt also die Interessen der öffentlichen Planungsträger.

Nach der Information der öffentlichen Planungsträger hat sich die Gemeinde mit diesen unverzüglich zusammenzusetzen und zu beraten. Haben die öffentlichen Planungsträger keine weiteren Bedenken gegen die Änderung der Planung, kann diese vorgenommen werden. Problematisch ist lediglich der Fall, dass zwischen beiden Parteien kein Einvernehmen zustande kommt. In einem solchen Fall können die öffentlichen Planungsträger auch nachträglich einen Widerspruch gegen die Planung aussprechen.

Für den Widerspruch bestehen jedoch besondere Anforderungen. Ein solcher ist nur zulässig, wenn die Belange, die die öffentlichen Planungsträger gegen die Planung geltend machen gegenüber den städtebaulichen Belangen, die sich aus dem Flächennutzungsplan ergeben, wesentlich überwiegen. Es ist also eine Abwägung zwischen den Belangen der öffentlichen Planungsträger und denen des Städtebaus erforderlich. Die Interessen der öffentlichen Planungsträger müssen hierbei ein solches Gewicht aufweisen, dass sie erheblich höher zu werten sind als die städtebaulichen Aspekte des Flächennutzungsplans.

Der eingelegte Widerspruch lässt die Pflicht zur Anpassung entfallen. Erfolgt eine abweichende Planung im Interesse der öffentlichen Planungsträger durch eine Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans, so haben die öffentlichen Planungsträger der Gemeinde die dadurch entstehenden Kosten und Aufwendungen zu ersetzen. Dazu gehören insbesondere die Kosten der Planung sowie Entschädigungen, die die Gemeinde an Grundstückseigentümer im Planungsgebiet zu entrichten hat.

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