Verteilung der Grundstücke nach Werten


Bei der Errechnung des Sollanspruchs im Umlegungsverfahren bestehen verschiedene Möglichkeiten für die Umlegungsstelle. Der Sollanspruch bezeichnet die Anteile, die dem einzelnen Grundstückseigentümer an der Verteilungsmasse zustehen. Für die Errechnung kann die Umlegungsstelle einen Flächenmaßstab oder einen Wertmaßstab zugrunde legen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen neuen Errechnungsmaßstab einzuführen. Dazu ist jedoch die Zustimmung von allen betroffenen Grundstückseigentümers einzuholen.

Geht die Umlegungsstelle von dem Verhältnis der Werte aus, so wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung beteiligt sind. Die Verteilungsmasse beschreibt hierbei den Teil, der nach Ausscheiden der öffentlichen Flächen noch von der Umlegungsmasse übrig geblieben ist. Es handelt sich mithin um den Teil, der einer privaten Nutzung zugänglich ist. Im Gegensatz dazu ist die Umlegungsmasse die Summe der Fläche aller Grundstücke, die in dem Umlegungsbeschluss als Umlegungsgebiet bezeichnet werden. Hierzu zählen also ebenfalls die öffentlichen Flächen.

Die Verteilung der Grundstücke erfolgt vor dem Hintergrund der wertgleichen Zuteilung. Dies bedeutet, dass jedem Grundstückseigentümer ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert zugeteilt werden soll, den sein früheres Grundstück im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses hatte. Hierbei handelt es sich um die untere Grenze der Verteilung. Wird diese unterschritten, handelt es sich um eine Enteignung. Diese wäre dann ausgleichspflichtig und rechtswidrig. Nur in vereinzelten Ausnahmen kann die Untergrenze ganz geringfügig unterschritten werden, ohne dass die Umlegung rechtswidrig ist.

In der Regel beträgt der Wert der Verteilungsmasse jedoch eine höhere Summe als der Wert der Einwurfsmasse. In dieser Konstellation greift zusätzlich der Grundsatz anteilsgleicher Zuteilung ein. Dies bedeutet, dass niemandem der Grundstückseigentümer weniger Land zugewiesen werden darf, als er ursprünglich Anteil an der Einwurfsmasse hatte. Ansonsten würde er unbillig benachteiligt werden.

Für die zuzuteilenden Grundstücke ist der Verkehrswert zu ermitteln. Hierbei wird auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses abgestellt. Darunter versteht man jedoch nicht den Tag der Beschlussfassung, sondern vielmehr das Datum der Bekanntgabe. Denn erst zu diesem Zeitpunkt wird das Umlegungsverfahren eingeleitet. Auch hier wird lediglich der Wert von Grund und Boden ermittelt. Die baulichen Anlagen und sonstigen Wert steigernden Einrichtungen müssen bei der Ermittlung des Wertes außen vor bleiben.

Zu berücksichtigen sind jedoch Wertänderungen, welche durch die Umlegung bewirkt werden. Bestehen nach der Ermittlung Unterschiede zwischen den in diesem Verfahren ermittelten Verkehrswerten, so sind diese in Geld auszugleichen. Es handelt sich hierbei um den Umlegungsvorteil. Diesen verdankt der betroffene Grundstückseigentümer der Allgemeinheit, aus diesem Grunde soll er ihn auch nicht behalten. Diese Regelung stellt keine Benachteiligung der Grundstückseigentümer dar. Vielmehr handelt es sich hierbei um das notwendige Korrelat zum Ausgleichsanspruch bei Wertminderung. Der betroffene Grundstückseigentümer soll also weder einen Vorteil noch einen Nachteil durch die Umlegung erhalten. In beiden Konstellationen besteht vor diesem Hintergrund also ein Ausgleichsanspruch, sodass er weder Vor- noch Nachteile aus der Umlegung trägt.

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