Aufgabe und Funktion der Bauleitplanung


Die bauliche Nutzung von Grundstücken steht nicht im Belieben der Grundstückseigentümer. Vielmehr hat sie der übergeordneten staatlichen Planung zu entsprechen. Um dies sicherzustellen, gibt es die Bauleitplanung. Zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört insbesondere die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung der Grundstücke.

Die Bauleitplanung obliegt der örtlichen Gemeinde. Das Recht der Gemeinde zur Bauleitplanung ergibt sich bereits aus unserer Verfassung. In dieser ist den einzelnen Gemeinden das Recht zur eigenen Selbstverwaltung gewährt. Dies bedeutet, dass die örtliche Gemeinde ihre eigenen Aufgaben eigenverantwortlich regeln darf. In Bezug auf die Bauleitplanung kann die Gemeinde am besten selbst entscheiden, wie diese erfolgen soll.

Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen allen Interessen erforderlich. Es handelt sich hierbei um das Verhältnis von öffentlichen und privaten Interessen. Räumlich bezieht sich die Bauleitplanung auf ein bestimmtes Gemeindegebiet. Allerdings sind nicht alle Flächen überplant. Die Planung des Gemeindegebiets erfolgt durch Bebauungspläne. Der Bebauungsplan setzt rechtsverbindlich fest, wie die städtebauliche Ordnung auszusehen hat. Fehlen solche Pläne für ein Gebiet, greifen die gesetzlichen Regeln ein. So wird sichergestellt, dass die geplante Bebauung in einem Gebiet zu der bereits vorhandenen Bebauung nicht in einem krassen Widerspruch steht, sondern sich in diese einfügt. So kann Nutzungswidersprüchen und Interessenkonflikten schon frühzeitig vorgebeugt werden.

Bei der Planung trifft die Gemeinde die Pflicht zur Verwirklichung von städtebaulichen Zielen. Die Bauleitplanung darf also nur zu städtebaulichen und nicht zu anderen Zwecken eingesetzt werden. Verboten ist dadurch insbesondere die Verfolgung außenpolitischer oder wettbewerbsrechtlicher Zwecke.

Der Gemeinde obliegt es also zunächst, städtebauliche Ziele zu setzen und diese dann zu verwirklichen. Dabei hat sie einen gewissen Entscheidungsspielraum, sie kann selbst bestimmen, wie das Gebiet gestaltet werden soll und welche Art den Charakter der Fläche prägen soll. Allerdings hat sie dabei die Interessen aller Beteiligten miteinander abzuwägen und einen angemessenen Ausgleich herzustellen. Insbesondere muss die Gemeinde auch die privaten Belange der Grundstückseigentümer berücksichtigen und in die Bauleitplanung einbeziehen.

Des Weiteren muss sich die gemeindliche Bauleitplanung in das System der raumbezogenen Planung einfügen. Hierbei handelt es sich um eine überörtliche, also gerade nicht nur gemeindliche räumliche Gesamtplanung. Diese plant im Gegensatz zur gemeindlichen Bauleitplanung nicht so kleinschrittig, sondern setzt sich lediglich mit der groben Verteilung der Bodennutzung auseinander.

Zudem hat die Gemeinde das Gebot der interkommunalen Rücksichtnahme einzuhalten. Hierbei geht es um die Berücksichtigung der Interessen nachbarlicher Gemeinden. Zwar bezieht sich der Bebauungsplan nur auf das Gebiet der eigenen Gemeinde, die Nutzung kann jedoch Auswirkungen auf die Nachbargemeinden haben. So verhält es sich beispielsweise bei dem Bau einer großen Shoppingcenters, welches zum finanziellen Ruin der Geschäfte in Nachbargemeinden führen könnte. Allerdings bleiben rein wirtschaftliche Interessen bei der Planung außen vor, es kommt lediglich auf die städtebaulichen Interessen der nachbarlichen Gemeinde an. Solche könnten sich beispielsweise aus dem Abfluss der Kaufkraft hin zu dem anderen Baugebiet ergeben.

Überdies muss die Bauleitplanung die Fachplanungen berücksichtigen. Hierbei handelt es sich um spezielle Planungen, wie beispielsweise Fernstraßen, Wasser- oder Naturschutzgebiete. Die einzelnen Planungsebenen stehen also in einem Gesamtgefüge und müssen sich gegenseitig berücksichtigen. Dabei ist der jeweils höheren Ebene in der Regel Vorrang zu gewähren. Eine inhaltliche Abstimmung unter den einzelnen Planungen ist somit unentbehrlich.

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