Hinterlegung und Verteilung von Geldentschädigungen im Verfahren der Umlegung


Im Verfahren der Umlegung besteht seitens der Umlegungsstelle die Möglichkeit, Geldentschädigungen zu hinterlegen. Dies erfolgt in der Regel, wenn der Anspruch mehreren Personen zusteht und diese sich über die Auszahlung nicht einigen können. So können beispielsweise mehrere Eigentümer einen Anspruch auf Geldentschädigung haben. Ferner kann sowohl dem Eigentümer des von der Umlegung betroffenen Grundstücks als auch einem anderen Berechtigten an diesem Grundstück der Anspruch auf Geldentschädigung zustehen.

Die Hinterlegung hat unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu erfolgen. Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt. Grundsätzlich dient diese Regelung dem Schutz von Nebenberechtigten. Besteht Uneinigkeit über die Auszahlung oder einen bestimmten Teil der Geldentschädigung, soll die Umlegungsstelle sich einschalten können. Zwar kann sie keine Einigung selbst aussprechen, sie hat jedoch die Möglichkeit der Hinterlegung. Ansonsten liefe der Nebenberechtigte Gefahr, seine Forderung nicht verwirklichen zu können, da der Eigentümer das Geld bereits verbraucht hätte und auch eine sonstige Zwangsvollstreckung sich als fruchtlos erweisen würde.

Nach Eintritt des neuen Rechtszustands kann jeder Beteiligte – also sowohl der Eigentümer des Grundstücks als auch der Berechtigte - sein Recht an der hinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, welcher dieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen. Der Beteiligte hat also zwei Möglichkeiten. Entweder klagt er direkt vor dem Zivilgericht oder er stellt den Antrag, dass die Summe verteilt wird.

Zuständig für die Verteilung des Geldes ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Umlegung betroffene Grundstück liegt. Grundsätzlich läuft das Verteilungsverfahren ganz ähnlich ab wie auch die Verteilung des Erlöses in einer Zwangsversteigerung. Allerdings bestehen einige Unterschiede zwischen den Verfahren. Das Verteilungsverfahren wird im Gegensatz zum Verteilungsverfahren in der Zwangsvollstreckung durch einen Beschluss eröffnet. Der Eröffnungsbeschluss wird dem Antragsteller anschließend zugestellt. Dabei gilt die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Antragsteller als Beschlagnahme. Dies bedeutet, dass über das Grundstück nicht mehr verfügt werden darf.

Bestehen in einem Bundesland besondere landesrechtliche Vorschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle einer Zwangsversteigerung, sodass diese nicht von dem Vollstreckungsgericht, sondern von einer anderen Stelle wahrzunehmen ist, besteht die Möglichkeit durch Landesrecht zu bestimmen, dass diese andere Stelle ebenfalls für das Verteilungsverfahren zuständig sein soll. Verlangt jemand der Beteiligten die Änderung einer Entscheidung dieser anderen Stelle, so muss die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts eingeholt werden. Durch diese Regelung werden die Flexibilität der Regelungen und die Eigenständigkeit der einzelnen Bundesländer gewahrt. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich für ein föderales System entschieden. Dies bedeutet dann auch, dass in verschiedenen Bundesländern verschiedene Regelungen bestehen können.

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